Fluggastrechte bei Verspätungen und Annullierungen – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Fluggastrechte bei Verspätungen und Annullierungen - Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Innerhalb Europas genießen Fluggäste bei Verspätungen und Ausfällen große Rechtssicherheit. (Bildquelle: ERGO Group)

Über den Wolken … ist nichts los

Immer mehr Menschen fliegen – ob in den langersehnten Strandurlaub, für einen Städtetrip nach Rom oder zum wichtigen Geschäftstermin. Entsprechend hoch ist das Flugaufkommen, Flugausfälle und -verspätungen sind dabei keine Seltenheit. Welche Rechte Flugreisende dann haben, weiß Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice).

Welche Rechte haben Fluggäste?

Innerhalb Europas genießen Fluggäste große Rechtssicherheit – unabhängig davon, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt. Ihre Rechte sind in der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 geregelt. „Hier steht, welche Ausgleichs- und Versorgungsleistungen Passagieren bei Verspätungen, Nichtbeförderungen oder Annullierungen von Flügen zustehen“, so Michaela Rassat. Diese Verordnung gilt für alle Flüge, die entweder in der Europäischen Union (EU) starten oder von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden und einen EU-Flughafen zum Ziel haben. Die Verordnung gilt aufgrund entsprechender Verträge auch in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz. Gelten die EU-Fluggastrechte nicht, greifen andere Regelungen. Denn zahlreiche weitere Staaten haben ähnliche Fluggastrechte. Zudem sind im sogenannten Montrealer Übereinkommen Mindeststandards für Passagierrechte festgelegt, wie etwa Schadenersatzansprüche bei Verspätungen oder Personenschäden. Welche Länder dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, finden Reisende auf der Seite der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO).

Ansprüche bei Verspätung …

Im letzten Moment noch den Sicherheitscheck geschafft – und dann verzögert sich der Abflug. „In vielen Fällen haben Betroffene nach der EU-Verordnung Anspruch auf Entschädigung, Verpflegung und Betreuung“, so die D.A.S. Expertin.
– Ab zwei Stunden Verspätung steht Betroffenen zum Beispiel bei Flügen bis zu 1.500 km Verpflegung zu und die Möglichkeit, zwei Telefonate zu
führen
oder zwei E-Mails zu schreiben.
– Passagiere können zusätzlich ab einer Verspätung von drei Stunden von der Fluggesellschaft eine Entschädigung verlangen. Wie hoch die Zahlung
ausfällt, ist abhängig von der Länge der Flugstrecke:
* Bis zu 1.500 Kilometer, beispielsweise für die Strecke Berlin – Rom, gibt es 250 Euro.
* Bei Flügen über 1.500 Kilometer innerhalb der EU, etwa Berlin – Lissabon, und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
werden 400 Euro fällig.
* Bei allen weiteren Flügen wie beispielsweise Berlin – Dubai 600 Euro. Dabei spielt es keine Rolle, wie teuer der Flug war.
– Ab fünf Stunden Verspätung dürfen Reisende vom Beförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen.
– Verschiebt sich der Abflug auf den nächsten Tag, gibt es eine Hotelübernachtung sowie den Transfer.
Übrigens: Wer wegen einer Verspätung seinen Anschlussflug verpasst, kann Anspruch auf eine Zahlung haben – auch dann, wenn der Anschlussflug außerhalb der EU startet. Wichtig ist nur, dass beide Flüge zusammen gebucht wurden (Europäischer Gerichtshof, Az. C-537/17).

… und bei Annullierung

Wird der Flug von der Airline gestrichen, können sich Betroffene den Ticketpreis erstatten oder sich von ihrer Airline auf einen anderen Flug umbuchen lassen. Ansonsten ist eine zusätzliche Ausgleichszahlung möglich, die sich nach der Länge der Flugstrecke richtet und genauso gestaffelt ist wie bei einer Flugverspätung. Keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung haben die Passagiere nach der EU-Fluggastverordnung, wenn
– die Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vorher über den Flugausfall informiert,
– die Benachrichtigung sieben bis 14 Tage vor Abflug und der Alternativflug maximal zwei Stunden früher startet beziehungsweise maximal vier Stunden
später am Ziel ankommt oder
– die Benachrichtigung weniger als sieben Tage vor Abflug und der Alternativflug maximal eine Stunde früher erfolgt beziehungsweise maximal zwei
Stunden später am Ziel ankommt.
Laut Rassat müssen Airlines allerdings nicht zahlen, wenn die Annullierung oder Verspätung aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie Streiks, schwerer Unwetter oder Naturkatastrophen erfolgt. Im Gegensatz zur EU-Fluggastverordnung sieht das Montrealer Übereinkommen sowohl für Verspätungen als auch für Annullierungen keine pauschalen Entschädigungen vor. Hier müssen Passagiere Schäden im Einzelfall nachweisen.

Wie kommen Reisende zu ihrer Erstattung?

Um eine Entschädigung einzufordern, können sich Passagiere direkt an die jeweilige Fluggesellschaft wenden. Entsprechende Musterbriefe gibt es beispielsweise im Internet. Dort finden Reisende auch Entschädigungsrechner, die anzeigen, ob sie tatsächlich anspruchsberechtigt sind. Auch die D.A.S. Rechtsschutz-App bietet einen Entschädigungsrechner. Verweigert die Fluggesellschaft die Zahlung, kann die Schlichtungsstelle für den Öffentlichen Personenverkehr (SÖP) vermitteln. Wer sich nicht selbst mit der Airline herumärgern möchte, kann sich an ein sogenanntes Fluggasthelfer-Portal wenden. „Diese Portale prüfen die Ansprüche. Gibt es Aussichten auf Erfolg, bieten sie an, die Forderung bei der Airline durchzusetzen“, so die Juristin. „Wird der Fall erfolgreich abgeschlossen, überweisen die Portale dann auch die Entschädigung, abzüglich einer Erfolgsprovision.“ Einige Portale bieten auch eine Sofortentschädigung an. „In diesem Fall verkaufen Reisende ihre Entschädigungsforderung an den Anbieter und erhalten dann innerhalb weniger Tage ihr Geld.“ Die Provision fällt dann jedoch etwas höher aus.
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