Nun als Unternehmen hast du da natürlich ein Problem, aber solche Meldungen haben natürlich dann auch einen konkreten Hintergrund. Einen konkreten Hintergrund der dann eben auch die jeweilige staatliche Finanz- Aufsichtsbehörde auf den Plan ruft, und wie hier zum Handeln zwingt.Den Vertrieb einstellen ist natürlich schon „ein scharfes Schwert“. Möglich aber auch, das daraus resultierend dann noch Forderungen kommen könnten, das eine oder andere Geschäft mit Kunden Rückabwickleln zu müssen.
Die Finanzmarktaufsicht (FMA) gibt bekannt, dass sie gemäß § 56 Abs. 2 Z 5 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl I Nr 135/2013, idgF, der Fenja GmbH vorgeschrieben hat, die gegenüber Privatkunden festgestellten gemäß § 1 Abs. 5 Z 6 iVm § 2 Abs. 1 Z 24 AIFMG unzulässigen Vertriebspraktiken zu unterlassen.
Die Fenja GmbH hat in mehreren Fällen Anteile an einem Alternativen Investmentfonds, dem Fenja Cryptocurrency Fund, an Privatkunden vertrieben, obwohl dies der Fenja GmbH als registrierter Alternativer Investmentfonds Manager gemäß § 1 Abs. 5 AIFMG gesetzlich nicht erlaubt ist.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
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